Crowdinvesting Kleinanlegerschutzgesetz – DEUTSCHLAND

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Kleinanlegerschutzgesetz DEUTSCHLAND


Das Kleinanlegerschutzgesetz ist ein von der Bundesregierung im März 2015 beschlossenes Gesetz, das Kleinanleger vor riskanten Anlageprodukten schützen soll. Vor dem Inkrafttreten muss das Gesetz allerdings noch vom Bundesrat behandelt werden. Das Kleinanlegerschutzgesetz wurde und wird kontrovers diskutiert. Mit der Absicht, den sogenannten grauen Kapitalmarkt zu regulieren, geht auch eine Entmündung der Kleinanleger und eine Vorverurteilung von Investitionsprojekten einher, sagen Kritiker.

Am 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) in Kraft getreten. Es sieht die Regulierung des sogenannten Grauen Kapitalmarkts vor. Dies betrifft z.B. Finanzierungsverträge, die bisher nicht oder nicht direkt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert wurden. Voraus ging dem neuen Gesetz ein Regierungsentwurf, der kürzlich vom Bundestag überarbeitet und vom Bundesrat bekräftigt wurde. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz soll nun die Informationsgrundlage von Anlegern verbessert, auf die Risiken der Kapitalanlage auch in der Werbung deutlich hingewiesen sowie die Kontrolle durch die BaFin gestärkt werden. Ein entscheidender Punkt für das Crowdinvesting verbirgt sich hinter dem §2a des nun geänderten Vermögensanlagengesetzes: Befreiungen für Schwarmfinanzierungen. Was das bedeutet und welche Konsequenzen sich daraus für Crowdinvesting ergeben, lesen Sie nachfolgend.

  • Prospektpflicht besteht bei Vermögensanlagen ab 2,5 Mio. Euro.
  • Werbung im Internet und sozialen Medien soll erlaubt bleiben.
  • Privatinvestoren dürfen nur bis 10.000 Euro pro Vermögensanlage investieren.
  • Ab 1000 Euro muss der Privatinvestor eine Selbstauskunft gegenüber der Plattform oder des Emittenten geben
    • nach der er entweder über mindestens 100.000 Euro Vermögen verfügt
    • oder maximal zwei Netto-Monatsgehälter investiert
  • Kapitalgesellschaften sind von einer Höchstgrenze für derartige Investments befreit.
  • Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen sollen unter das Vermögenanlagegesetz fallen.
Für Investoren
  • Jeder Investor ist berechtigt 10.000 Euro pro Vermögensanlage seiner Wahl zu investieren. Ab 1000 Euro muss der Privatinvestor eine Selbstauskunft gegenüber der Plattform oder des Emittenten geben, nach der er entweder über mindestens 100.000 Euro Vermögen verfügt, oder maximal zwei Netto-Monatsgehälter investiert.
  • Kapitalgesellschaften sind von einer Höchstgrenze für derartige Investments befreit.
Aber was bedeutet das jetzt genau?

Wir erläutern es anhand von zwei kleinen Beispielen:

Investor A hat ein durchschnittliches Nettoeinkommen pro Monat von 2.000 Euro per Selbstauskunft bekannt gegeben. Investor A ist nun berechtigt 4.000 Euro pro Vermögensanlage zu investieren (2 x 2.000 Euro).

Investor B EUR hat ein Finanzanlagevermögen von 100.000 Euro per Selbstauskunft bekannt gegeben. Investor B ist nun berechtigt 10.000 Euro pro Vermögensanlage zu investieren.

Für Emittenten
  • Wenn Bauherren Beträge bis 2,5 Millionen Euro von Investoren einsammeln wollen, besteht keine Prospektpflicht den potentiellen Investoren gegeüber.
  • Werbung im Internet und sozialen Medien soll erlaubt bleiben.
  • Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen sollen unter das Vermögenanlagegesetz fallen.

Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sind die Anbieter von Crowdinvestingplattformen nun in der Pflicht, ihre Geschäftsmodelle an die Neuerungen anzupassen. Die Neuerungen betreffen vor allem den Prozess (Prüfung der Maximalanlagebeträge, Risikohinweise, Einbindung des Vermögensinformationsblatts (VIB), etc), aber auch die Vorbereitungen für die entsprechenden Crowdinvestings. Außerdem unterliegen die Plattformen nun als Finanzanlagenvermittler den strengen Regelungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

Die Plattformbetreiber weisen ihre Anleger an, dass im Sinne der Risikostreuung möglichst nur Geldbeträge investiert werden sollen, die Sie in näherer Zukunft auch liquide nicht benötigen bzw. zurückerwartet werden.

Weiter weisen Sie darauf hin, dass der Erwerb alternativer Finanzinstrumente zum Verlust des gesamten investierten Kapitals führen kann.

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