CROWDINVESTING GESETZ DEUTSCHLAND
UPDATE 16. Juli 2019
Neue Regeln für Crowdfunding sind in Kraft getreten!
Wichtige Neuregelungen im Vermögensanlagengesetz zum Crowdfunding.
Im Juli wurde das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit dem neuen Gesetz sind wesentliche Neuregelungen im Vermögensanlagengesetz zum Crowdfunding in Kraft getreten.
Die Befreiung von der Prospektpflicht für Schwarmfinanzierungen auf Genussrechte wird ausgedehnt. Das heißt, neben Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen und Direktinvestments können auch eigenkapitalähnliche Finanzierungen in Form von Genussrechten mit Gewinn- und Verlustbeteiligungen eingesetzt werden. (Bundesanzeiger vom 15.07.2019).
Die Änderungen im Überblick:
- Erweiterung der Prospektbefreiung für Schwarmfinanzierung auf Genussrechte.
- Erhöhung der Obergrenze nach § 2a Absatz 1 VermAnlG für das Angebot bestimmter Vermögensanlagen ohne Prospekt auf 6 Mio. Euro.
- Erhöhung der an das Zweifache des monatlichen Nettoeinkommens anknüpfenden Einzelanlageschwelle in § 2a Absatz 3 Nummer 3 VermAnlG von maximal 10.000 Euro auf maximal 25.000 Euro.
- Ergänzung der Mindestangaben des Vermögensanlagen-Informationsblatts um Angaben zur schuldrechtlichen oder dinglichen Besicherung bei Vermögensanlagen zur Immobilienfinanzierung.
- Beschränkung der Berechnungsgrundlage für den Schwellenwert der Schwarmfinanzierungsausnahme auf tatsächlich platzierte und noch nicht vollständig getilgte Vermögensanlagen.
- Befreiung von GmbH & Co. KGs von den Einzelanlageschwellen der Schwarmfinanzierungsausnahme, vorausgesetzt es sind keine Publikums-GmbH & Co. KGs.
- Erweiterung der Vorschrift zur nicht erlaubten Verflechtung von Crowdfunding-Plattformen und Emittenten auf Fälle der Emittentenbeeinflussung durch die Plattform.